Statuten

STATUTEN

Sozialdemokratische Partei des Bezirks Aarau

 

I. BEGRIFF, ZIEL, AUFGABEN

 

Art. 1

Die Sozialdemokratische Partei des Bezirks Aarau (SP Bezirk Aarau) setzt sich aus den Parteisektionen im Bezirk Aarau zusammen, welche der schweizerischen und kantonalen Sozialdemokratischen Partei angehören.

 

Sie regelt die Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen und sorgt für die politische Aus- und Weiterbildung von kommunalen Behördemitgliedern und Parteifunktionären.

 

Sie hat zum Ziel, die Ideen des demokratischen Sozialismus im Sinne der im Parteiprogramm festgelegten Grundsätze zu verbreiten. Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr gemäss Art. 8 der Statuten der Kantonalpartei obliegen.

 

II. ORGANE

Art. 2

Die Organe der Bezirkspartei sind:
 
 a) Delegiertenversammlung
 b) Präsidentenkonferenz
 c) Bezirksvorstand
 d) Rechnungsrevisoren

 

A. Die Delegiertenversammlung
 
Art. 3

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Bezirkspartei. Sie findet ordentlicherweise einmal jährlich statt. Ausserordentlich wird sie einberufen:

 a) auf Beschluss des Bezirksvorstandes
 b) auf Beschluss der Präsidentenkonferenz
 c) auf Verlangen von mindestens 3 Sektionen

 

Art. 4

Einberufung

 

Die Delegiertenversammlung wird vom Bezirksvorstand einberufen. Dieser gibt Ort, Zeit und Traktandenliste bekannt.

 

Die Sektionen und die in Art. 6, Abs. 2, als stimmberechtigt Bezeichneten werden schriftlich eingeladen, zur ordentlichen Delegiertenversammlung wenigstens 3 Wochen, zur ausserordentlichen wenigstens 1 Woche im voraus.

Art. 5

Aufgaben

 

Die Delegiertenversammlung

 

  • wählt den Präsidenten und den Kassier sowie den übrigen Bezirksvorstand
  • wählt die Rechnungsrevisoren
  • wählt die der Bezirkspartei zustehenden Vertreter in den kantonalen Parteivorstand für die Dauer von 2 Jahren
  • nominiert (wenn überzählige Nominationen vorliegen: in geheimer Wahl) die Kandidaten bei Wahlen in den Grossen Rat und in Bezirksbehörden
  • nominiert (wenn überzählige Nominationen vorliegen: in geheimer Wahl) zuhanden der Kantonalpartei die Kandidaten bei Wahlen in den Nationalrat, den Ständerat und den Regierungsrat
  • nominiert die Kandidaten für die Parteiämter zuhanden der zuständigen Gremien
  • setzt den Bezirksbeitrag fest
  • genehmigt Budget und Jahresrechnung
  • behandelt die Anträge der Sektionen
  • beschliesst über alle vom Bezirksvorstand zugewiesenen Geschäfte
Art. 6

Zusammensetzung und Stimmrecht

 

Die Delegiertenversammlung besteht aus 50 von den Sektionen gewählten Delegierten sowie aus den Mitgliedern des Bezirksvorstandes. Die 50 Mandate werden aufgrund der Mitgliederzahlen der Sektionen verteilt, wobei jeder Sektion ein Grundmandat zusteht.

 

Stimmberechtigt sind zudem die Grossräte und die Mitglieder der vom Volk gewählten Bezirksbehörden.

 

Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Sie werden nur in den ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen sowie auf Beschluss der Delegiertenversammlung geheim durchgeführt.

 

Art. 7

Weitere Teilnehmer
 
Jedes Parteimitglied hat das Recht, mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teilzunehmen.

 

Art. 8

Sektionsanträge

Bei ordentlichen Delegiertenversammlungen müssen die Anträge der Sektionen dem Bezirksvorstand bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung eingereicht werden. Für ausserordentliche Delegiertenversammlungen können die Fristen den jeweiligen Umständen angepasst werden.

 

B. Die Präsidentenkonferenz

 

Art. 9

Die Präsidenten der Sektionen und der Bezirksvorstand bilden zur Koordination der politischen Arbeit die Präsidentenkonferenz. Ihre Beschlüsse sind für die Sektionen verbindlich. Verhinderte Präsidenten haben sich durch ein Mitglied des Sektionsvorstandes vertreten zu lassen.
 
Die Präsidentenkonferenz wird vom Vorstand einberufen.

 

C. Der Bezirksvorstand

 

Art. 10

Der Bezirksvorstand besteht aus 9 Mitgliedern, welche von der ordentlichen Delegiertenversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
 
Mit Ausnahme des von der Delegiertenversammlung gewählten Präsidenten und Kassiers konstituiert sich der Bezirksvorstand selbst.

 

Art. 11

Aufgaben
 
Der Bezirksvorstand vollzieht die Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Er legt der ordentlichen Delegiertenversammlung jährlich Budget und Jahresrechnung zur Genehmigung vor und erstattet ihr jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bezirkspartei.
 
Im übrigen obliegen dem Bezirksvorstand die gemäss Art. 8 der Kantonalstatuten der Bezirkspartei übertragenen Aufgaben, welche nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung zugewiesen worden sind.

 

D. Die Rechnungsrevisoren

 

Art. 12

Die Delegiertenversammlung wählt 3 Rechnungsrevisoren auf die Dauer von 2 Jahren.
 
Diese haben die Tätigkeit des Bezirksvorstandes in finanzieller Beziehung zu überprüfen und der ordentlichen Delegiertenversammlung darüber Bericht zu erstatten.

 

III. FINANZEN

 

Art. 13Mittelbeschaffung
 
Die Einnahmen der Bezirkspartei bestehen aus:
 
  • den Bezirksbeiträgen
  • den Sonderabgaben von Grossräten und Mitgliedern von Bezirksbehörden
  • den freiwilligen Beiträgen
  • den Überschüssen von durchgeführten Veranstaltungen
  • dem Anteil aus dem Ertrag des ausgleichenden Solidaritätsbeitrages

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Art. 14Diese Statuten können ganz oder teilweise durch eine Delegiertenversammlung geändert werden. Diesbezügliche Anträge sind wenigstens 5 Wochen vorher zu publizieren oder den Sektionen schriftlich zu unterbreiten.
 
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Delegiertenversammlung vom 25. Februar 1981 beschlossen und treten sofort in Kraft.
 
Der Präsident: Silvio Bircher

Der Aktuar: H. P. Stamm